Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Fa. HVE Trading Ltd. & Co. KG
Stresemannstr. 54, D-28207 Bremen
Stand 07/2007
1. Geltungsbereich
1.1
Die folgenden Vertragsbedingungen gelten ausschließlich.
1.2
Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.
1.3
Verbraucher im Sinne der Verkaufsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Verkaufsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Zustandekommen des Vertrags
und Leistungsanpassung
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bei gleichwertiger Qualität und Preis bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2
Die schriftliche oder elektronische Bestellung ist ein bindendes Angebot. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt der Kunde vier Wochen an die Bestellung gebunden.
3. Preise
3.1
Unsere allgemeinen Preisangaben (z. B. Prospekt, Internet) sind freibleibend.
3.2
Unsere Preisangaben schließen Liefer- und Versandkosten nicht ein. Wir liefern ab Werk (ex works). Werk ist unser Geschäftslokal.
Entstehende Verpackungskosten werden zu Selbstkosten berechnet. Wir sind im Falle der Rückgabe von Verpackungsmaterialen zur Nachberechung der Selbstkosten berechtigt, da wir ohne Rücknahme kalkulieren.
Wir beauftragen auf Wunsch den Transport für den Kunden nach unserem billigen Ermessen (insb. Transportart, -kosten und -unternehmen) an eine von ihm genannte Lieferanschrift, wobei Transportkosten bis zu 10 % des Warenwertes (netto) der Billigkeit entsprechen. Dem Kunden obliegt es dann, sicherzustellen, dass die Ware hindernisfrei angeliefert werden kann. Andernfalls schuldet der Transportunternehmer nur die Lieferung bis zum Hindernis
3.3
Bei einer vereinbarten oder von uns nicht zu vertretenden Lieferfrist von länger als vier Monaten sind wir zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich unsere Einkaufspreise, Bearbeitungs- oder Transportkosten nicht unwesentlich erhöht haben. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
3.4
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Unternehmer können darüber hinaus Zurückbehaltungsrechte gegen uns nur geltend machen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4. Zahlungsverzug des Kunden
4.1
Kaufpreise sind innerhalb von 14 Tagen nach Angebot der Ware zur Abholung oder Eintritt des Annahmeverzugs ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 14 Tagen seit Angebot zur Abholung kommt der Kunde in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Spätestens tritt Zahlungsverzug ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung oder der Ware Zahlung erfolgt.
Wenn wir uns individualvertraglich zur Auslieferung verpflichtet haben sollten, tritt an die Stelle des Angebots zur Abholung der Ware die Auslieferung bzw. ein etwaiger Annahmeverzug des Kunden.
4.2
Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten gemäß Ziff. 6 geltend zu machen.
5. Lieferzeit und -hindernisse
5.1
Unsere Angaben zum Liefertermin stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen, es sei es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5.2
Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Streik und Aussperrung gelten als höhere Gewalt.
5.3
Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziff. 5.2 von länger als drei Monaten sind beide Seiten, bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als den in Ziff. 5.2 genannten Gründen nur der Kunde berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten.
5.4
Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
5.5
Wir sind jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.
6. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
6.1
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen (Kontokorrentvorbehalt).
6.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunden ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6.3
Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.5
Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.6
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.7
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
7. Leistungsumfang
Bei Kunden, die Unternehmer sind, sind die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Internetseiten, eMail-Angeboten und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen gemachten Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Insbesondere stehen wir nicht für Anpreisungen des Herstellers ein, soweit wir Angaben zum Leistungsprofil nicht ausdrücklich selbst übernommen haben.
8. Schadensersatz
Wir leisten Schadensersatz nur, soweit uns der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen eingetreten ist.
9. Mängelrechte
9.1
Gegenüber Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, bestehen folgende Mängelrechte (Gewährleistung):
Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Neulieferung. Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Kunde zu Rücktritt oder Minderung berechtigt.
Wir leisten mängelhalber nur Schadensersatz, soweit wir nach den vorstehenden Vorschriften (Ziff. 8) ebenfalls Schadensersatz zu leisten hätten.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Untersuchung ist bei Verarbeitung und Vermischung geboten. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser uns unverzüglich und korrekt anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 14 Tage, maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
Die Mängelanspruchverjährungsfrist beträgt ein Jahr. Bei Schadensersatzansprüchen aus von uns zu vertretendem Vorsatz bei Gefahrübergang und bei neu hergestellten Sachen in den Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsvorschrift gilt nicht, soweit § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch in der Lieferantenkette) längere Fristen vorschreibt.
Liegt ein Fall des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch von der Lieferantenkette) verbleiben Kunden, die Unternehmer sind, die Ansprüche aus § 478 BGB - aber mit den Einschränkungen der Regelung dieser Geschäftsbedingung zu etwaigen Schadenersatzansprüchen und dem Verstoß gegen Obliegenheiten aus § 377 HGB - und soweit nicht UN-Kaufrecht gilt unbenommen.
9.2
Wenn ein Verbraucher unser Kunde ist, gilt was folgt:
Der Kunde hat das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nachbesserung, Rücktritt oder Minderung geltend zu machen. Wir leisten mängelhalber nur Schadensersatz zu den in Ziff. 8 genannten Konditionen.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Mängelanspruchverjährungsfrist lediglich für ein Jahr, sofern kein Fall der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 a und b bzw. 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist oder wir keinen Vorsatz hinsichtlich des Mangels bei Gefahrübergang hatten.
9.3
Wenn der Kunde weder Verbraucher, Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt was folgt:
Der Kunde hat bei Lieferung offenkundige Mängel sofort, spätestens aber binnen sieben Tagen anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns. Die Gewährleistungsrechte dieser Kunden entfallen, soweit er nicht der Rügeobliegenheit nachkommt
Bei berechtigten Beanstandungen sind der wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder wegen Unmöglichkeit nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung (siehe unten Ziffer 8) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir sind zu mindestens drei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall des §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist oder wir keinen Vorsatz hinsichtlich des Mangels bei Gefahrübergang hatten gegeben ist.
10. Gefahrübergang bei Kauf- und
Werklieferungsverträgen bei Kunden,
die nicht Verbraucher sind
10.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. In Versendungsfällen geht sie bereits mit der Übergabe der Ware an das beauftragte Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.
10.2
Ist die jeweilige Lieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft bereits auf den Kunden über.
10.3
Kosten und Risiko für eingesandte Teile, sei es zum Umbau oder als Muster, trägt der Kunde.
10.4
Die vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.3 finden auf Kauf-, und Werklieferungsverträge mit Kunden, die Verbraucher sind, keine Anwendung.
11. Garantien
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht. Soweit der Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder deren Haltbarkeit übernimmt, stehen dem Kunden die Rechte aus dieser Garantieerklärung ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.
12. Schlussbestimmungen
12.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-KaufÂrechts nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen.
12.2
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bremen.
12.3
Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus unserem Rechtsverhältnis zu Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtÂliches Sondervermögen sind, ist Bremen. Für gegen uns gerichtete Ansprüche ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind befugt, den Kunden auch vor jedem anderen nach den gesetzlichen Vorschriften zuständigem Gericht in Anspruch zu nehmen.
